Auto abstellen auf abschüssiger Straße kann grob fahrlässig sein

Wenn das Auto auf einer abschüssigen Straße abgestellt wird, dann immer die Handbremse anziehen und zumindest den ersten Gang einlegen. Hat eine Straße ein Gefälle von mindestens 10 Prozent, so muss der Rückwärtsgang eingelegt werden.

Wird auf einer abschüssigen Straße lediglich die Handbremse beim Parken angezogen, so handelt der Fahrzeugführer grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe hervor.

Im verhandelten Fall wurde das Auto von Fahrer auf einer Straße mit etwa 10 Prozent Gefälle abgestellt. Dieser zog die Handbremse an, legte aber keinen Gang ein. So setzte sich das Fahrzeug in Bewegung, rollte weg und wurde dabei beschädigt. Die Versicherung des Autofahrers weigerte sich, für den Schaden aufzukommen.

Der Fahrer erklärte vor Gesicht, es wäre möglich, dass er aus Versehen den dritten Gang eingelegt habe.
Die Versicherung bekam recht. Das Oberlandesgericht Koblenz erklärte, die Versicherung müsse den Schaden gemäß §61 VVG nicht bezahlen, da eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers vorläge. Denn auch wenn er versehentlich den dritten Gang eingelegt hat, würde sich daraus ein grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht ergeben.

Denn wenn man an einer stark abschüssigen Straße sein Auto abstelle, das erfordere die besondere Gefahrensituation auch eine besondere Pflicht zur Sorgfalt. So hätte sich der Autofahrer und Kläger nochmals versichern müssen, ob er auch wirklich den richtigen Gang eingelegt habe. Zudem erachtete ein Sachverständiger bei einem Gefälle von 10 Prozent das Einlegen des ersten Gangs gerade noch als ausreichend. Er empfehle eher, das Fahrzeug mit dem Rückwärtsgang zu sichern.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Karlsruhe_19-U-12706