Vollkaskosschaden bei Kollision von Wohnwagen und Zugfahrzeug?

Das Landgericht Karlsruhe im Berufungsurteil von 07. 12. 2011 – 1S88/11 -

Der Halter eines Wohnanhängers wollte diesen aus der Winterunterkunft holen. Das Zugfahrzeug eines Dritten sollte dies übernehmen und so wurde der Wohnwagen an eben dieses Fahrzeug gehängt. Nun kam es, dass sich während der Fahrt die Anhängerkupplung des Fahrzeuges vollständig löste. Dadurch kollidierte der Wohnanhänger beim nächsten Bremsen mit dem Pkw. Es kam zu einer erheblichen Beschädigung des Wohnwagens.
Nun erwartet der spätere Kläger, von seiner später verklagten Vollkaskoversicherung, diesen Schaden zu übernehmen. Die Versicherung weigerte sich und wurde vom Halter des Wohnwagens, der bei dieser Versicherung versichert war, verklagt.

 

Die 1. Zivilkammer des LG Karlsruhe wies den Klageanspruch ab.

Denn, so die Begründung, es liege in diesem Fall im Sinne der Kaskobedingungen kein Unfall vor, da es zwischen dem ziehendem und dem gezogenen Fahrzeug zu einem Schaden kam, ohne das äußere Einflüsse ursächlich wären. Laut der AKB-Regelung unter A.2.3.2. liegt so dem Sinne nach kein Unfall vor.
Der Kläger argumentierte dagegen, die Regelung A.2.3.2.AKB setze ja voraus, dass das Zugfahrzeug bei der Versicherung hätte, versichert sein müssen. Denn es sollen Schäden an vollkaskoversicherten Zugfahrzeugen ausgenommen werden, nicht aber Schäden eines vollkaskoversicherten Anhängers bei Schleppvorgängen.

Die Berufskammer aber sieht dies anders. Sie erklärte, dass schon vom Wortlaut her klar werden würde, dass alle gegenseitigen Schäden zwischen dem ziehendem und dem gezogenen Fahrzeug ein Betriebsschaden und damit nicht versichert sind. Das gilt eben genau dann, wenn, wie in diesem Fall, für die Beschädigung keine Einflüsse von außen Schuld wären.

Der durch den Zugwagen in Bewegung gesetzte Wohnwagen rollte ja dadurch auf die Zugmaschine, weil die Anhängerkupplung abriss. Dadurch haben sich die speziellen Risiken eines Schleppvorgangs verwirklicht.
Die Bewegung des Wohnwagens durch den Pkw, das Abreißen der Kupplung des Zugfahrzeuges und auch das unkontrollierte Weiterfahren des Wohnanhängers sowie der Aufprall auf das Zugfahrzeug sind ursächlich für den Unfall, stehen aber ausschließlich im direkten Zusammenhang mit dem Schleppvorgang.
Es kam zu keiner Zeit zu einer Einwirkung von außen. Wäre der Wohnwagen allerdings nicht mit dem Zugfahrzeug, sondern beispielsweise mit der Leitplanke oder einem anderen Gegenstand kollidiert, dann hätte die Versicherung zahlen müssen.
Für den konkreten Fall gilt dies aber nicht, da es dabei um einen anderen Sachverhalt geht und dieser fällt nicht unter die Regelung Nr. 2.3.2.AKB.

Eines ist also klar, ein Unfall nach der AKB der Vollkaskoversicherung wird dadurch definiert, dass für den Schaden ursächlich eine Einwirkung von außen ist. Ein solches Einwirken liegt aber nicht vor, wenn die Anhängerkupplung plötzlich abreißt.

 

Weiterführende Informationen zum Thema Wohnwagen:

>> https://campingplatzhelden.de/ratgeber/versichern.html

 

Quelle:
www.unfallzeitung.de