Geschrieben von zdv

Beim Gespannunfall greifen zwei Versicherungen

Doppelt hält besser: Wer sein Kfz-Gespann und seine Zugmaschine einzeln versichert, profitiert vom Vorteil, dass im Falle eines Unfalls beide Versicherungen für die Schäden aufkommen. Jedoch nicht in voller Höhe des Schadens, sondern jeweils mit der Hälfte. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.IV ZR 279/08) gilt dies auch dann, wenn sich die im Vertrag genannte Deckung der einzelnen Versicherungen auf den kompletten Unfallschaden bezieht.

Die telefonische Rechtsberatung der deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) hat mitgeteilt, dass eine landwirtschaftliche Zugmaschine auf verregneter, nasser Straße viel zu schnell gefahren ist. Das Gespann, des Anhängers, dass mit einem sehr schweren Bagger beladen war, scherte dadurch aus und stieß zuerst gegen ein anderes Auto, welches am Straßenrand stand und rammte anschließend einen Zaun, wo es letztendlich hängen blieb. Die Beifahrerin des am Straßenrand abgestellten Autos stieg gerade in diesem Moment aus und wurde schwer verletzt. Aber auch der Zaun und der Wagen erlitten schlimme Schäden. Jedoch kam es schließlich so, dass die Versicherung der Zugmaschine nicht für den Schadensersatz und das Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.911,65 Euro aufkommen wollte. Immerhin sei der Schaden durch den Anhänger geschehen, der ausgeschert ist und aus diesem Grund von dessen Versicherer übernommen werden soll.

 

Rechtsprechung:

Die Bundesrichter haben dieser Meinung allerdings widersprochen. Alle Versicherungen, die mit dem versicherten Gespann zusammenhängen, müssen sich an den Kosten dieses Unfalls beteiligen. Wie D-AH-Rechtsanwältin Tanja Leopold erklärte, liegt das daran, dass es sich bei diesem Gespann nicht um zwei voneinander unabhängige Kraftfahrzeuge handelt, sondern daran, dass die beiden Fahrzeuge technisch miteinander verbunden sind und von der fahrzeugführenden Person zu einer Verkehrseinheit verbunden worden ist. So lautete schließlich auch der Urteilsspruch. Solange es sich nicht um außerordentliche Umstände handelt, wie beispielsweise verschiedene Mängel, die dafür sorgen, dass die Betriebsgefahren des Anhängers erhöhen, muss sowohl die Versicherung für den Mitverursachungsschuldanteil als auch die Versicherung für den Mitverschuldungsanteil aufkommen. Somit muss die eine Versicherung für die Hälfte der Unfallkosten aufkommen und die andere Versicherung, nämlich die für den Anhänger selbst, für die andere Hälfte.

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