Geschrieben von zdv

Was tun, wenn ein gestohlenes Auto wiedergefunden wird?

AutodiebIn Deutschland werden täglich mehr als 40 Autos (Durchschnitt 2018) gestohlen. Professionelle Autodiebe können ein Auto in weniger als 1 Minute entwenden. Jeder Autobesitzer kann aber mit wenigen Maßnahmen potenziellen Langfingern das Leben schwer machen. Zur Vorbeugung von Autodiebstählen wurden die unterschiedlichsten mechanische und elektronischen Schutzsysteme entwickelt. GPS-Diebstahlschutz, Alarmanlagen, Lenkrad- und Gangschaltungssperren, Parkkrallen, Ventilwächter und Co. sollen den Diebstahl eines Fahrzeuges verhindern. Doch diese Maßnahmen können nicht gänzlich verhindern, dass ein Fahrzeug dennoch gestohlen wird. In der Regel verschwinden die gestohlenen Autos dann auf Nimmerwiedersehen und nur wenige Fahrzeuge werden wiedergefunden. Wenn feststeht, dass ein Fahrzeug gestohlen wurde, wird üblicherweise der Diebstahl bei der Polizeidienststelle gemeldet und gegebenenfalls Straf­anzeige gestellt, die Versicherung informiert und das Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsstelle abgemeldet.

 

Auto gestohlen und wieder aufgefunden.

In manchen Fällen taucht das gestohlene Fahrzeug wieder auf. Dieser Diebstahlleitfaden erklärt was dann passiert. Ab Eingang der Schadensanzeige bei der Versicherung beginnt eine Wartefrist von einem Monat zu laufen. Das bedeutet, die Versicherung wartet einen Monat lang, ob das gestohlene Fahrzeug wieder aufgefunden wird. Das gestohlene Fahrzeug bleibt bis zum Ablauf der Wartefrist im Eigentum des Versicherten. Wird das gestohlene Fahrzeug wider Erwarten innerhalb der Wartefrist gefunden, ist der Eigentümer, aber verpflichtet es zurückzunehmen. Taucht das gestohlene Fahrzeug gar nicht oder erst nach Ablauf der Wartefrist wieder auf, geht es automatisch in das Eigentum des Versicherers über. Die Versicherung kann als neuer Eigentümer des Fahrzeugs frei entscheiden, was mit diesem geschieht. Sofern noch kein Schadenersatz geleistet wurde, wird die Versicherung das Fahrzeug in der Regel an den bisherigen Eigentümer zurückgeben, sofern dieser es überhaupt noch zurückhaben will. Sie kann das Fahrzeug aber auch verkaufen oder versteigern. Die Versteigerung ist normalerweise die übliche Vorgehensweise, da die Versicherung das Fahrzeug im Veräußerungsfall, wie ein Händler samt Gewährleistung verkaufen müsste.

Fahrzeug gestohlen, abgemeldet und wieder aufgefunden: Was tun?

Erfahren sie in diesem Diebstahlleitfaden, was sie dann tun können. Wenn sie das Fahrzeug wegen des Diebstahls abgemeldet haben, muss es bei der örtlichen Zulassungsbehörde erneut zugelassen werden. In der Regel kann man bei Diebstahl eine Wiederinbetriebnahme ausschließen, sodass meist eine endgültige Außerbetriebsetzung vorgenommen wird. Zum Nachweis ist die Diebstahlanzeige vorzulegen. Andernfalls wird eine vorübergehende Stilllegung vorgenommen. Das heißt, in einem Zeitraum von 7 Jahren kann das Fahrzeug erneut angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist, erlischt die Betriebserlaubnis endgültig. Für die erneute Zulassung im Falle des Wiederauffindens eines gestohlenen Fahrzeugs, gelten die gleichen Vorschriften wie für die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann durch den bisherigen Halter, gemäß § 14 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, jederzeit wieder zugelassen werden, sofern dieser noch im ehemaligen Zulassungsbezirk wohnt. Der Antragsteller muss sich gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle mit seinem gültigen Personalausweis, Reisepass oder einer Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) legitimieren.

Was wird für eine Wiederzulassung benötigt?

Für eine erneute Zulassung des wieder aufgefundenen Fahrzeuges wird, zum Nachweis, dass sie der Eigentümer sind, der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) benötigt. Des Weiteren ist der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I) mit entsprechendem Stilllegungsvermerk oder alternativ eine Abmeldebestätigung vorzulegen. Außerdem verlangt die Kfz-Zulassungsstelle Nachweise der letzten gültigen Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung. Wenn diese zwischenzeitlich nicht mehr gültig sind, muss vor der erneuten Zulassung die Untersuchung nach § 29 StVZO (Hauptuntersuchung), die Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO und die vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO erfolgen. Da das Fahrzeug für eine Neuzulassung versichert sein muss, ist ebenfalls eine Versicherungsbestätigung für die Wiederzulassung erforderlich. Sofern die alten Nummernschilder des Fahrzeugs noch vorhanden sind, kann der bisherige Halter diese behalten. Möglich ist aber auch die Vergabe neuer Nummernschilder oder eines neuen Kennzeichens.

Foto: AndreyPopov/Shotshop.com

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