Geschrieben von zdv

Sturmschäden - Welche Versicherung muss zahlen?

Sturmschaden am Fahrzeug

Das Wetter schlägt Kapriolen und verändert sich ständig. Auch Unwetter nehmen in unserer Zeit mehr und mehr zu und verursachen hohe Schäden an Gebäuden und Fahrzeugen. Generell hat jeder Versicherungsnehmer eine Anzeigepflicht, dass bedeutet, dass nach einem Sturmschaden die Teil- oder Vollkaskoversicherung unverzüglich über den entstandenen Schaden zu informieren ist. Weiterhin muss der Schaden am Fahrzeug detailliert dokumentiert werden, dazu machen Sie am besten zahlreiche Fotos in hoher Auflösung.

 

Ein Sturmschaden am Fahrzeug kann durch vielerlei Einwirkungen beim Unwetter entstehen.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Sturmschäden durch Bäume, die umgestürzt sind oder durch umherfliegende Äste.
  • Sturmschäden am Fahrzeug, durch umherfliegende Gebäudeteile wie Dachziegel
  • Sturmschäden am Fahrzeug, die durch herausgerissene Verkehrszeichen entstanden sind
  • Hagelschäden, die während eines Unwetters verursacht werden

Die vier oben genannten Kategorien sind auch die sogenannten unmittelbaren Sturmschäden, die von der Teilkaskoversicherung übernommen werden. Allerdings ist dafür wichtig, dass Windgeschwindigkeiten von über 63 km/h geherrscht haben. Nur dann spricht man von einem Sturm. Die Daten zum Wetter können auch nachträglich beim Deutschen Wetterdienst eingeholt werden. Die KFZ Versicherung übernimmt die Reparaturkosten und bei einem Totalschaden die Wiederbeschaffungskosten. Der eventuell vereinbarte Selbstbehalt muss bei Sturmschäden von jedem Versicherungsnehmer getragen werden. Kosten, die darüber hinausgehen, übernimmt die Teilkasko.

Es gibt auch Sturmschäden, die durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt sind und über die unmittelbaren Sturmschäden wie oben beschrieben hinausgehen. Zum Beispiel bei einem Ausweichmanöver, durch einen auf der Straße liegenden Baum oder die Kollision mit einem umgestürzten Baum. Auch sind alle Sturmschäden, die durch Sturm unter der Windstärke 8 liegen, abgedeckt. Im Schadenfalls wird eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällig und der Versicherungsnehmer muss mit einer Zurückstufung der Schadensfreiheitsrabatte rechnen und auch mit höheren Beiträgen in der Zukunft.

 

Haftungsausschlüsse

Die Versicherungen haben aber auch einige Haftungsausschlüsse in ihre Verträge aufgenommen, wie etwa:

Unmittelbare Unwetterschäden, die vom Versicherten grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Dazu gehört etwa, das Fahrzeuge trotz Hochwasserwarnung in einem gefährdeten Gebiet abzustellen. Auch das beliebte Durchfahren einer überfluteten Unterführung und das daraus oftmals resultierende Eindringen von Wasser in den Motor, gehört nicht zu den versicherten Schäden. Der Versicherte bleibt auf den Kosten des Motorschadens sitzen. Nur wenn in der Versicherungspolice ausdrücklich der Verweis auf die grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wurde, übernimmt die Teil- oder Vollkasko die Sturmschäden in voller Höhe.

 

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>> siehe auch Hagelschaden

Foto: #2185402 | © Manuela Klopsch - Fotolia.com


 

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