Geschrieben von ThH

LeistungsfragenAn der Bushaltestelle Bordsteinkante Felge am Vorder- und Hinterrad beschädigt

Diese Frage wurde von einem Leser gestellt und wird hier von fachkundigen Personen beantwortet!

 

Schadensfall - User Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Fragen zu einem Schaden an Alufelgen.
Beschreibung des Vorfall:
Meine Frau wollte auf einen abgesenkten Bordstein fahren und hat zu früh eingeschlagen, dabei hat sie die Aufkantung der Bushaltestelle mit dem Vorder- und Hinterrad auf der Beifahrerseite tuschiert. Ist dieser Schaden in der Vollkaskoversicherung mitversichert?

Mit freundlichen Grüßen
...

 

Antwort:

So wie sich der Vorfall hier darstellt, dürfte die Beschädigung an den beiden betroffenen Alufelgen des Eigentümers durch die Vollkaskoversicherung abgesichert sein. Es gibt zwar die Klausel, dass während eines Betriebsvorganges eintretende Ereignisse, wie z.B. falsche Bedienung, Betanken des falschen Kraftstoffes (Diesel anstatt Benzin) oder aufgrund falscher Ladungssicherung (Verrutschen oder Verlieren von Ladung), vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind, was in diesem Fall nicht zutreffend ist, da der Frau im schlimmsten Fall lediglich grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, die wiederum durch die Versicherung abgedeckt wird.

Es wurde nichts weiteres über den Zustand der Bushaltestelle vor und nach diesem Zwischenfall berichtet. Ist durch das zu frühe Einschlagen des Lenkrades kein offensichtlicher Schaden entstanden, muss man sich nicht weiter darum kümmern.

Sollte es hingegen doch zu einer Beschädigung gekommen sein, welcher Art auch immer, muss die Polizei darüber informiert werden, da man sich ansonsten der Unfallflucht schuldig machen würde. Die Polizei würde, im Falle einer Beschädigung, ein Unfallprotokoll mit allen relevanten Details anfertigen. Dieses Dokument legt man der Versicherung vor, die sich daraufhin um die Schadensregulierung der Bushaltestelle und der Alufelgen kümmert.

Voraussetzung ist, wie bei allen Unfällen, dass die Frau zum Zeitpunkt des Geschehens weder Alkohol noch Drogen konsumiert hat, da die Versicherung in einem solchen Fall nicht verpflichtet ist, für die entstandenen Kosten aufzukommen.

 


 

Hinweis: Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

 


Noch Fragen zum Thema "Leistung und Versicherung"?

Hier kannst du deine Frage einfach an uns stellen, wir werden sie schnellstmöglich hier beantworten:

Frage stellen!

>> Alle Schadensfälle

Weitere Infos zum Thema Leistungen Kaskoversicherung:

>> Leistung der Vollkasko    >> Leistung der Teilkasko

 


 

Kategorie: