Geschrieben von ThH

LeistungsfragenVorfahrt im Winter mit falschen Reifen missachtet – leistet die Volkasko?

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Schadensfall - User Frage:

Hallo,
ich habe gestern, bei vollkommen trockener Straße und Witterungsverhältnissen aber winterlichen Temparaturen, einer anderen Verkehrsteilnehmerin die Vorfahrt genommen und bin mit ihrem Wagen kollidiert. Zu bremsen hätte nichts genützt bzw habe ich auch nicht oder kaum (d.h. mit Winterreifen wäre das Resultat das gleiche gewesen). Wie wird es sich hier erfahrungsgemäß mit der Behebung der Reparatur an meinem Vollkasko-Versicherten Wagen verhalten? Wird der Schaden übernommen? Danke und mfG ...

 

Antwort:

In Deutschland gilt auch 2018 keine generelle Winterreifenpflicht. Der Straßenverkehrsordnung spricht nur von einer „an die Witterungsverhältnisse angepasste Bereifung“. Diese situative Winterreifenpflicht erlaubt auch die Nutzung von Ganzjahresreifen mit einer entsprechenden Kennzeichnung. Bei Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden, genügt die Kennzeichnung „M+S“, neuere Reifen müssen eine Kennzeichnung mit dem Alpine-Symbol tragen. Reifen mit „M+S“-Kennzeichnung gelten noch bis zum 30.09.2024 als wintertauglich im Rahmen der Straßenverkehrsordnung, wenn Sie vor 2018 hergestellt worden sind.

Winterliche Temperaturen bedeuten nicht unbedingt auch eine situative Winterreifenpflicht. Die Straßenverkehrsordnung spricht von Fahrten bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“, bei denen Reifen mit entsprechender Kennzeichnung notwendig sind. Wird nicht bei diesen Straßenverhältnissen gefahren, können Sie Ihr Fahrzeug auch bei winterlichen Temperaturen mit Sommerreifen bewegen.

Der Versicherer darf die Leistung in der Vollkaskoversicherung nur komplett verweigern, wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben. Leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich voll mitversichert. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung Ihrer Pflichten darf der Versicherer grundsätzlich die Leistung kürzen, aber nicht komplett versagen.

Der Versicherer wird also im ersten Schritt überprüfen, welche Straßenverhältnisse vorherrschten und dann entscheiden, ob gegebenenfalls eine Kürzung der Entschädigung wegen grober Fahrlässigkeit erfolgen kann. Die Kürzung erfolgt anteilig und ist vom Einzelfall abhängig. Zudem muss der Versicherer prüfen, ob es überhaupt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verwenden von Sommerreifen gibt.

Viele Versicherungsgesellschaften bieten inzwischen auch Tarife an, bei denen sich der „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ einschließen lässt. Bei diesen ist die Prüfung auf eine grob fahrlässiges Verhalten hinfällig und Sie erhalten in auch bei grober Fahrlässigkeit die volle Versicherungsleistung. Eventuell ist diese Regelung bei Ihrem Versicherer bereits in den Bedingungen enthalten.

 


 

Hinweis: Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

 


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