Muss ich die Selbstbeteiligung zahlen?
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Schadensfall - User Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir mussten einen Lackschaden in Folge von Vandalismus über unsere Vollkasko regulieren lassen. Nun haben wir die Rechnung eingereicht zum Begleichen. Uns ist im Vorfeld weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt worden, dass 300,00 EUR Selbstbeteiligung fällig werden. Zudem ist der Fall zwischen 2 Abteilungen hin und her gegeben worden (von Nürnberg nach Köln zur weiteren Bearbeitung).
Nun unsere Frage: Kann/Darf die Versicherung dennoch die 300,00 EUR einbehalten? Oder kann man dagegen vorgehen?
Noch als Anmerkung. Bei einem weiteren Schaden ist uns das schriftlich mitgeteilt worden, als man uns den Rechnungsbetrag im Vorfeld überwiesen hat. Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Antwort:
Die Vollkaskoversicherung ersetzt Schäden, die durch Vandalismus oder Unfall verursacht werden. Insofern ist die Regulierung über die Vollkaskoversicherung korrekt. Beim Abschluss des Vertrags haben Sie eine Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung gewählt, die bei jedem Schadenfall zum Abzug gebracht wird. Insofern ist die Abrechnung des Versicherers korrekt, auch wenn Ihnen die Höhe der Selbstbeteiligung nicht noch einmal mitgeteilt wurde. Der Wechsel der Abteilung wirkt sich ebenfalls nicht auf die vereinbarte Selbstbeteiligung aus. Viele Versicherer unterhalten Schadenabteilungen in verschiedenen deutschen Städten, die je nach Schadenhöhe oder Schadenart für die Abwicklung zuständig sind.
Du solltest allerdings prüfen, ob sich die Abrechnung des Schadens über die Vollkaskoversicherung unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung überhaupt lohnt, da deine Beiträge im nächsten Jahr steigen werden. Dein Versicherer oder Ansprechpartner kann dir eine Tabelle zur Verfügung stellen, aus der der Mehrbeitrag in den nächsten fünf oder zehn Jahren hervorgeht. Eventuell ist es sinnvoller, den Schaden doch aus eigener Tasche zu bezahlen.
Dabei bist du aber auf das Einverständnis des Versicherers angewiesen. Anders als in der Haftpflichtversicherung sind die Gesellschaften nicht verpflichtet, einen Rückkauf beziehungsweise eine Rücknahme der Regulierung anzubieten.
Hinweis: Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
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