Spurrillen auf der Fahrbahn - Gericht musste Vollkaskoversicherung in die Schranken weisen

Autobesitzer und Versicherungsgesellschaften werden sich oft nicht einig, wenn beim Autounfall die KFZ-Versicherung nicht haften möchte, da nicht eindeutig klar ist wer für den Schaden zahlen muss. Meist kann erst ein Gericht den Streit beider Parteien legen. So im vorliegendem Fall.

Im Juli 2009 kam zu folgendem Schaden: Der Kläger war auf der Autobahn mit seinem  Auto und Wohnwagen unterwegs. Wegen tiefer Spurrillen geriet sein Gespann ins Schleudern und prallte an seinem PKW, dass dadurch stark beschädigt wurde. Daraufhin meldete er den Schaden seiner Vollkaskoversicherung, doch für die Gesellschaft war der Schaden lediglich ein Betriebsschaden und lehnte jegliche Zahlungen ab.

Obendrein wurde der Geschädigte auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen hingewiesen, in denen es heißt, dass  “Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen” nicht versichert sind.

 

Der Bundesgerichtshof musste den Streit beenden

Unzufrieden mit der Aussage der Versicherung, zog der Autobesitzer vor Gericht. Nach langen hin und her, war der Richter gezwungen endlich eine Entscheidung zu treffen. Das Urteil fiel zu Gunsten des Klägers aus, dass am 19. Dezember 2012 verkündet wurde.
Unter einen Betriebsschaden könne ein Versicherungsnehmer eine normale Abnutzung des Fahrzeuges verstehen , so die Auffassung der Bundesrichter und verwies damit das Berufungsgericht in ihre Schranken. Aber in dem vorliegenden Fall wirkten die schlechten Straßenverhältnisse zu der Beschädigung bei, womit die Kfz-Vollkaskoversicherung am Ende doch zahlen musste.