Urteile über verschiedene Versicherungs- bzw. Schadensfälle!

Recht: Richterliche Urteile

Vollkasko zahlt nicht bei relativer Fahruntüchtigkeit

Führt ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig einen Versicherungsfall herbei, so ist die Vollkasko-Versicherung Leistungsfrei. Eine relative Fahruntüchtigkeit ist gegenüber einer totalen Fahruntüchtigkeit nicht milder zu bewerten.
Nimmt ein Versicherungsnehmer Antidepressiva und trinkt im Laufe des Abends drei bis vier Gläser Rotwein, so ist zu nicht mehr dazu in der Lage, ein Fahrzeug zu führen.
Setzt er sich trotzdem hinter das Lenkrad seines Autos, dann handelt er grob fahrlässig. Den bei einem eventuellen Unfall entstandenen Schaden muss die eigene Vollkaskoversicherung den Schaden nicht übernehmen.

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Urteil - Betrunkener Freund fährt!

Ein Versicherungsnehmer lies seinen betrunkenen Freund fahren! Aus diesem Grund stellte das Landgericht Bonn ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers fest.
Die Erklärung dazu: Es ist heutzutage wohl jedem bekannt, dass ein betrunkener Kraftfahrer nicht mehr an das Steuer eines Fahrzeuges setzen darf. Denn klar ist auch, das er im fahruntüchtigen Zustand sich selbst und auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und das auf eine ganz unverantwortliche Art und Weise. Da dies jeder weiß, ist davon auszugehen, dass bei so gut wie jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für das Fahren trotz Fahruntüchtigkeit wegen Alkoholgenuss erheblich heraufgesetzt sei.  

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Vollkaskosschaden bei Kollision von Wohnwagen und Zugfahrzeug?

Das Landgericht Karlsruhe im Berufungsurteil von 07. 12. 2011 – 1S88/11 - Der Halter eines Wohnanhängers wollte diesen aus der Winterunterkunft holen. Das Zugfahrzeug eines Dritten sollte dies übernehmen und so wurde der Wohnwagen an eben dieses Fahrzeug gehängt. Nun kam es, dass sich während der Fahrt die Anhängerkupplung des Fahrzeuges vollständig löste. Dadurch kollidierte der Wohnanhänger beim nächsten Bremsen mit dem Pkw. Es kam zu einer erheblichen Beschädigung des Wohnwagens.
Nun erwartet der spätere Kläger, von seiner später verklagten Vollkaskoversicherung, diesen Schaden zu übernehmen. Die Versicherung weigerte sich und wurde vom Halter des Wohnwagens, der bei dieser Versicherung versichert war, verklagt.

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Trunkenheitsfahrt - Vollkasko: Leistungsverweigerung bei grober Fahrlässigkeit

Im Fall einer Trunkenheitsfahrt, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, kann eine Schadenregulierung trotz bestehender Vollkaskoversicherung komplett verweigert werden. Denn, so das Gericht, wird ein Unfall grob fahrlässig verursacht, so kann von der Versicherung die Leistung auf Null gekürzt werden. Dies kommt auch bei einer absoluten Fahruntüchtigkeit in Betracht, beispielsweise nach Alkoholkonsum.

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Falschauskunft - Fahrsicherheitstrainig: Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden!

Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 1.7.2004, 12 U 85/04

Der Versicherungsmakler muss Schadensersatz leisten, wenn durch eine Falschauskunft über möglichen Kaskoversicherungsschutz, keine Kfz-Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde. In diesem Fall für ein Training zur Fahrsicherheit auf einer Rennstrecke.

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Auto abstellen auf abschüssiger Straße kann grob fahrlässig sein

Wenn das Auto auf einer abschüssigen Straße abgestellt wird, dann immer die Handbremse anziehen und zumindest den ersten Gang einlegen. Hat eine Straße ein Gefälle von mindestens 10 Prozent, so muss der Rückwärtsgang eingelegt werden.

Wird auf einer abschüssigen Straße lediglich die Handbremse beim Parken angezogen, so handelt der Fahrzeugführer grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe hervor.

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Werden Vorschäden verschwiegen, muss die Vollkaskoversicherung nicht zahlen

Auch wenn die Versicherung frühere Schäden übernommen hat, kann bei nicht vollständigen Angaben der Versicherungsschutz verloren gehen. Denn Vorschäden am Pkw sind immer vollständig zu benennen, wenn die Vollkasko genutzt wird.

So entschieden zunächst das Landgericht Coburg und später auch das Oberlandesgericht in Bamberg. Damit wurde die Klage eines Versicherten abgewiesen, der knapp 9500 Euro von seiner Vollkaskoversicherung forderte.
Denn, so das Gericht, die Versicherung muss sich auf lückenlose und korrekte Angaben verlassen können. Auch wenn sie sich diese Informationen auch auf anderem Wege hätte, beschaffen können, so ist das kein Grund seitens des Versicherungsnehmers zu lügen.

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Bei Rot über die Ampel - Grobe Fahrlässigkeit mindert Versicherungsschutz

Wer bei roter Ampel in den Kreuzungsbereich einfährt, der handelt grob fahrlässig. Das gilt auch an, wenn der Autofahrer angibt, durch die Sonne geblendet worden zu sein.
Kommt es zu einem Unfall, trägt der bei roter Ampel gefahrene nicht nur die Schuld, auch kann die Vollkaskoversicherung die geltend gemachten Ansprüche kürzen.
Das Landgericht Münster entschied hier, dass durch das grob fahrlässige Verhalten des Autofahrers die Versicherung zu einer Kürzung von 50 % berechtigt.

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Mit Sommerreifen in den Winterurlaub!

Wer in den Winterurlaub mit Sommerreifen fährt, riskiert seinen Versicherungsschutz

Sommerreifen anstatt WinterreifenFährt man mit Sommerreifen in den Winterurlaub, so ist dieses Verhalten grob fahrlässig und die Vollkaskoversicherung muss für einen so entstandenen Schaden nicht aufkommen.
So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und stellt in dem Verhalten des Kraftfahrers eine grobe Fahrlässigkeit fest.

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Bedienfehler beim Rückwärtsfahren kostet den Schutz der Vollkaskoversicherung

Als Unfall bezeichnet man ein Ereignis, welches plötzlich von außen mit mechanischer Gewalt einwirkt. Ein Bedienungsfehler dagegen ist kein Unfall.
Fährt also ein Autofahrer rückwärts und ist unaufmerksam, sodass sich die Anhängerkupplung verhakt und eine Beschädigung am eigenen Pkw entsteht, so kann nicht von einem Unfall gesprochen werden. Das Amtsgericht München entschied in diesem Fall, dass die Vollkaskoversicherung nicht für den Schaden aufkommen muss.

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Am „Morgen danach“... Restalkohol kann Führerschein kosten!

Alkohol am SteuerEgal ob Silvester oder Karneval, auf jeder Party auf der Alkohol geflossen ist, rechnen die wenigsten Autofahrer mit Restalkohol im Blut am nächsten Morgen. Wer sich also nach einer „durchzechten Nacht“ wieder ans Steuer setzen will, sollte nicht unterschätzen, was für Folgen das haben kann, wie mehrere Urteile belegen.

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Spurrillen auf der Fahrbahn - Gericht musste Vollkaskoversicherung in die Schranken weisen

Autobesitzer und Versicherungsgesellschaften werden sich oft nicht einig, wenn beim Autounfall die KFZ-Versicherung nicht haften möchte, da nicht eindeutig klar ist wer für den Schaden zahlen muss. Meist kann erst ein Gericht den Streit beider Parteien legen. So im vorliegendem Fall.

Im Juli 2009 kam zu folgendem Schaden: Der Kläger war auf der Autobahn mit seinem  Auto und Wohnwagen unterwegs. Wegen tiefer Spurrillen geriet sein Gespann ins Schleudern und prallte an seinem PKW, dass dadurch stark beschädigt wurde. Daraufhin meldete er den Schaden seiner Vollkaskoversicherung, doch für die Gesellschaft war der Schaden lediglich ein Betriebsschaden und lehnte jegliche Zahlungen ab.

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Kühlerschaden durch die Bordsteinkante!

UrteileDurch hartes Anfahren gegen einen starren Gegenstand, z.B. Bordsteinkante wurde bei einem Fahrzeug der Kühler beschädigt. Durch die Beschädigung verlor der Wagen an Kühlflüssigkeit, das wiederum zu einem Motorschaden führte. Die Autofahrerin verklagte Ihre Vollkasko, da diese sich weigerte für den Schaden aufzukommen. Der Versicherer hatte argumentiert, dass es sich um einen unversicherten „Betriebsschaden“ handele.

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