Bei Rot über die Ampel - Grobe Fahrlässigkeit mindert Versicherungsschutz

Wer bei roter Ampel in den Kreuzungsbereich einfährt, der handelt grob fahrlässig. Das gilt auch an, wenn der Autofahrer angibt, durch die Sonne geblendet worden zu sein.
Kommt es zu einem Unfall, trägt der bei roter Ampel gefahrene nicht nur die Schuld, auch kann die Vollkaskoversicherung die geltend gemachten Ansprüche kürzen.
Das Landgericht Münster entschied hier, dass durch das grob fahrlässige Verhalten des Autofahrers die Versicherung zu einer Kürzung von 50 % berechtigt.

Im konkreten Fall ging es um einen Unfall, den die Klägerin mit ihrem Fahrzeug versucht hatte. Während der Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners von der Haftpflichtversicherung getragen wurde, sollte die Vollkaskoversicherung den Schaden am Auto der Klägerin übernehmen. Dieser betrug 16 865,73 Euro und zudem verurteilt eine Geldbuße zu zahlen, da sie einen Rotlichtverstoß begangen hatte.
Allerdings weigerte sich die Vollkaskoversicherung der Frau, den vollen Schaden zu übernehmen. Denn für die Versicherung war das Verhalten der Dame grob fahrlässig mittleren Grades. So war die Vollkaskoversicherung nur dazu bereit, die Hälfte des Schadens, also 50 %, zu übernehmen. Bezug nehmend auf den §81 Abs. 2 WG sprach die Versicherung von teilweiser Leistungsfreiheit. Denn sie war der Meinung, sich auf einen mittleren Grad der groben Fahrlässigkeit berufen zu können, was dann die nur 50- prozentige Leistungsübernahme erklären würde.

Die Autofahrerin war jedoch der Überzeugung, die Ampel hätte für sie auf Grün gestanden.
Sie sei von der Sonne so geblendet worden, dass sie keinen Unterschied zwischen Rot und Grün haben erkennen können. Aus diesem Grund wies sie den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit von sich. So erhob sie Klage gegen die Versicherung und verlangte die volle Erstattung des Schadens.

 

Fehlverhalten wurde von Zeugen bestätigt

Der Richter war davon überzeugt, dass die Klägerin trotz roter Ampel in den Kreuzungsbereich sei, denn dies wurde von Zeugen bestätigt. Dadurch hat sie den Unfall verursacht, der auch zum Schaden an ihrem Auto führte.
Das Gericht erklärte, das Überfahren einer, für den Fahrer, rot zeigenden Lichtzeichenanlage, ist zu recht als grob fahrlässig zu bewerten. Dies geschehe in der Regel auch so, denn Ampel seien von jedem Fahrer eines Kraftfahrzeuges besonders sorgfältig zu beachten. Kreuzungen zu überfahren birgt große Gefahren, so das Gericht weiter, das gelte besonders, wenn ein Verkehrsteilnehmer bei roter Ampel fährt. Daher werde auch erwartet, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Kraftfahrer konzentriert auf die Ampelschaltung achtet und diese entsprechend war nähme.

 

LG Münster gab Versicherung recht

Die Autofahrerin scheiterte vor den Landgericht Münster. Dieses gab der Versicherung recht und erklärte die nur 50 %-ige Schadenserstattung als rechtmäßig. Denn es lägen alle Voraussetzungen dafür vor, eine Anspruchskürzung vorzunehmen. Schließlich habe die Klägerin den Versicherungsfall durch ihr grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt.

Eine subjektive Einschätzung in beim Einfahren in einen Kreuzungsbereich nicht ausreichend
Die Autofahrerin berief sich darauf, dass sie die Ampel nicht richtig habe erkennen können, da sie von der Sonne geblendet wurde. Dies hieße aber, sie habe sich auf ihre subjektive Einschätzung verlassen und sei so in den Kreuzungsbereich eingefahren. Genau dies aber, ist zu recht von der Versicherung als grob fahrlässig bewertet worden.
Denn, wenn sich ein Autofahrer durch die Sonnen geblendet fühle und so nicht sicher sehen kann, welche Farbe die Ampelanlage für ihn zeigt, darf er nicht einfach losfahren. Vielmehr müsse er die richtige Farbe mit Sicherheit ermitteln oder aber, sich ganz langsam in den Kreuzungsbereich heran tasten ohne das dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten. Aber genau dieses Verhalten legte die Klägerin nicht an den Tag.

 

50 Prozent Leistungsfreiheit wegen der schwere der groben Fahrlässigkeit

Aufgrund der Schwere des Verstoßes, bestätigte das Gericht, dass eine Leistungsfreiheit von weniger als 50 Prozent keinesfalls akzeptabel wäre.
Denn ganz egal, ob nun die Autofahrerin einfach unachtsam bei Rot gefahren sei oder aber durch die Sonnen die Ampel nicht richtig sehen konnte, sie ist unachtsam in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dadurch habe sie grob Fahrlässig gehandelt, der verstoß sei so hoch, dass die 50 % Leistungsfreiheit vollkommen korrekt sei.
Das Nichtbeachten eines Rotlichtes, stelle im Straßenverkehr einen besonders schweren Pflichtverstoß da und so ist jede Unaufmerksamkeit im Kreuzungsbereich als sehr schwerwiegend anzusehen.

Referenz: dejure.org