Werden Vorschäden verschwiegen, muss die Vollkaskoversicherung nicht zahlen

Auch wenn die Versicherung frühere Schäden übernommen hat, kann bei nicht vollständigen Angaben der Versicherungsschutz verloren gehen. Denn Vorschäden am Pkw sind immer vollständig zu benennen, wenn die Vollkasko genutzt wird.

So entschieden zunächst das Landgericht Coburg und später auch das Oberlandesgericht in Bamberg. Damit wurde die Klage eines Versicherten abgewiesen, der knapp 9500 Euro von seiner Vollkaskoversicherung forderte.
Denn, so das Gericht, die Versicherung muss sich auf lückenlose und korrekte Angaben verlassen können. Auch wenn sie sich diese Informationen auch auf anderem Wege hätte, beschaffen können, so ist das kein Grund seitens des Versicherungsnehmers zu lügen.

Im konkreten Fall hatte der Kläger bei der beklagten Versicherung eine Vollkaskoversicherung. Im September des Jahres 2001 meldete er einen Schaden von circa 9500 Euro, welcher durch einen Unfall verursacht wurde. Die Frage nach Vorschäden wurde von ihm bei der Schadensanzeige mit einem Nein beantwortet. Damit machte er aber falsche Angaben, denn er hatte bereits drei Vorschäden mit dem Fahrzeug. Diese Schäden von insgesamt mehr als 14 000 Euro waren zuvor ebenfalls von der beklagten Versicherung reguliert. Da er aber in der Schadensanzeige eben diese Vorschäden nicht angab, weigerte sich die Versicherung, den Schaden zu übernehmen.

 

Rechtsprechung

Zu Recht, so urteilte das Landgericht Coburg. Denn der Kläger hatte nicht die Wahrheit gesagt und es sei auch von einer vorsätzlichen Falschangabe auszugehen. Durch diese Obliegenheitsverletzung können auch die Interessen der Versicherung gefährdet sein. Denn schließlich können Vorschäden die Höhe der Versicherungsleistung beeinflussen.
Dagegen sei es aber unerheblich, ob die Versicherung durch Nachforschungen im eigenen Haus, die Vorschäden hätte feststellen können, wie es auch letztendlich war.

Da die Versicherung aber auf die vollständigen und wahren Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen ist und sich auch darauf verlassen muss, spiele dies keine Rolle. Der Kläger habe dieses Vertrauen aber enttäuscht und damit seinem Versicherungsschutz verloren.
Der Kläger ging in Berufung. Aber das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung zurück.
Nachzulesen beim LG Coburg, Urteil von 20. Februar 2002- 12O81/1 und beim OLG Bamberg mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 22.07.2002,- 1U51/02.

Fazit: Es wird also nur dem Versicherungsschutz gewährt, der auch ehrlich ist und alle Angaben korrekt macht.

Quelle: https://dejure.org/